Karsruhe weitet Pressefreiheit aus
22.01.2008: Das Bundesverfassungsgericht hat die Latte, um eine Gegendarstellung veröffentlichen zu müssen, höher gehängt.
Medien, demzufolge auch Schülerzeitungen oder Studentenmagazine, müssen laut dem Karsruher Urteil vom 19. Januar 2008 eine Gegendarstellung nur noch dann abdrucken, wenn sich diese auf eine eindeutige Behauptung in einem Bericht bezieht. Findet z.B. eine Lehrerin, über die ihr berichtet habt, bloß auf Grund einer fern liegenden Interpretation, dass ihr sie "nachteilig dargestellt" habt, dann hat die Pressefreiheit Vorrang.
Das Bundesverfassungsgericht gab damit dem Magazin Der Spiegel Recht. Die Zeitschrift hatte im Jahr 2004 über ein Gerichtsurteil zu Gunsten der Staatskasse berichtet. Eine ältere Dame musste demnach über 35 Millionen Euro zurückzahlen, weil sie diese zu Unrecht als Ausgleich für Aktienvermögen erhalten hatte, das angeblich im Zweiten Weltkriegs verloren gegangen war. Das Magazin berichtete unter anderem: "Immer wenn im Hause B. das Geld knapp wurde, fanden sich auf wundersame Weise neue Belege für stattliche Wertpapierdepots." Die Bundesrichter sahen aber keinen Grund dafür, dass Der Spiegel eine Gegendarstellung der Frau abdrucken müsse: Aus dem "Zusammenspiel" zwischen "offenen Aussagen" und einer zusätzlichen eigenen Aussage müsse sich dem Leser eine "unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen".
Die Behauptungen Des Spiegeles seien jedoch vieldeutig und ließen "vieles offen". In solchen Fällen kann der Anspruch auf eine Gegendarstellung abgelehnt werden. Denn in der Praxis von JournalistInnen sei es teilweise kau möglich, sich auf eindeutige Formulierungen zu beschränken.
Gegendarstellungen sollen Medien nicht überhäufen
Das Bundesverfassungsgericht befürchtete, dass Medien andernfalls "mit Gegendarstellungsansprüchen überhäuft" würden und "in der Folge zu einer starken Zurückhaltung in ihrer Berichterstattung veranlasst sein" könnten. Ziel müsse aber sein, die Öffentlichkeit möglichst umfassend zu informieren und eine offene Diskussion zu führen. Das Ergebnis eines solchen Meinungsausstauschs können daher auch richtige und vollständige Fakten sein.
Aktenzeichen: 1 BvR 967/05 - Beschluss vom 19. Dezember 2007
