Bundeseinheitliche Jugend-Presseausweis-Ordnung
§ 1
- Zur Erleichterung und als Nachweis einer journalistischen Tätigkeit stellen die Jugendpresseverbände und / oder deren Mitgliedsverbände Mitgliedern, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, den „Jugend-Presseausweis“ sowie das „Jugendpresse-Autoschild“ aus. Dabei ist diese bundeseinheitliche Jugend-Presseausweis-Ordnung verbindlich.
- Jugend-Presseausweis und Jugendpresse-Autoschild sind ausschließlich bei der Ausübung journalistischer Tätigkeiten zu verwenden, nicht bei privaten Anlässen.
- Jugend-Presseausweis und Jugendpresse-Autoschild bleiben Eigentum des ausstellenden Verbandes. Beide sind nicht übertragbar und können, insbesondere bei Missbrauch, jederzeit durch diesen eingezogen werden.
- Jegliche Haftung des ausstellenden Jugendpresseverbandes für den Umgang mit dem Jugend-Presseausweis und dem Jugendpresse-Autoschild ist ausgeschlossen. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten.
§ 2
Die Ausstellung erfolgt nur an Mitglieder der Jugendpresseverbände und / oder deren Mitgliedsverbände, sofern diese in der Jugendpresse oder in vergleichbarer Weise tätig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Nachweis der journalistischen Tätigkeit erfolgt durch Einsendung von mindestens zwei eigenen Publikationen als Belegexemplare, die nicht älter als sechs Monate sein sollen. Es wird vereinbart, dass für die verschiedenen Medien neben dem journalistischen Anspruch folgende Kriterien gelten:
a) Schülerzeitungen / Jugendzeitungen
Als Belegexemplar gilt eine Ausgabe der bereits veröffentlichten Schüler- oder Jugendzeitung, in der zwei gekennzeichnete Artikel des Antragstellers abgedruckt sind oder zwei Ausgaben der bereits veröffentlichten Schüler- oder Jugendzeitungen, in denen jeweils ein namentlich gekennzeichneter Artikel des Antragsstellers abgedruckt ist.
b) Onlinemagazine
Als Belegexemplar gelten die URL sowie mindestens zehn ausgedruckte Artikel, die auf dieser erschienen sind und eine ausreichende Gewähr für das Vorliegen einer journalistischen Publikation bieten. Von diesen müssen mindestens zwei namentlich gekennzeichnete Artikel des Antragstellers sein.
c) Radio- und Videogruppen
Als Belegexemplar gilt ein Datenträger mit mindestens zwei Sendungen oder Beiträgen, die bereits gesendet worden sind. Eine Sendebestätigung soll beigefügt werden.
d) Fotografen
Als Belegexemplare gelten Fotographien, die den jeweiligen Anforderungen an das gleiche Medium unter den Punkten a, b und e entsprechen.
e) Mitarbeiter bei sonstigen Medien
Als Belegexemplare gelten zwei Ausgaben der Medien, die nachweislich vom Antragsteller veröffentlicht sein müssen.
§ 3
- Jugend-Presseausweis und Jugendpresse-Autoschild sind bis zum Ende des Kalenderjahres gültig, in dem sie ausgestellt wurden. Beide sind umgehend, spätestens jedoch bis 31. Januar des Folgejahres an den ausstellenden Verband zurückzugeben oder mit zwei neuen Tätigkeitsnachweisen, die nicht älter als sechs Monate sein sollen, zur Verlängerung einzureichen.
- Ein Verlust des Jugend-Presseausweises oder des Jugendpresse-Autoschildes ist unverzüglich anzuzeigen. Für die Neuausstellung sind die jeweiligen Gebühren erneut zu entrichten.
- Bei Ende der Mitgliedschaft oder Vollendung des 27. Lebensjahres sind der Jugend-Presseausweis und das Jugendpresse-Autoschild umgehend zurückzugeben. Gleiches gilt für den Fall, dass die journalistische Tätigkeit nicht mehr besteht.
§ 4
- Die Jahresgebühr für einen Jugend-Presseausweis bei allen Jugendpresseverbänden mindestens 15,00 Euro pro Kalenderjahr. Die Gebühr kann unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Verlängerung erhoben werden. § 3, Absatz 1 bleibt unberührt.
- Die Jahresgebühr für ein Jugendpresse-Autoschild beträgt bei allen Jugendpresseverbänden mindestens 15,00 Euro pro Kalenderjahr. Die Gebühr kann unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Verlängerung erhoben werden. § 3, Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 5
Um die ordnungsgemäße Ausstellung der Dokumente zu ermöglichen, muss jedem Antrag eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises (Kinderausweis, Personalausweis oder Reisepass) beigefügt werden.
§ 6
- Um die ordnungsgemäße Verwendung des Ausweises sicherzustellen, kann der ausstellende Jugendpresseverband bei Verstößen gegen diese Jugendpresseausweisordnung eine Vertragsstrafe von bis zu Euro 150,00 fordern.
- Alle Jugendpresseverbände sind verpflichtet, die jeweiligen Unterlagen zur Ausgabe der Jugendpresseausweise und des Jugendpresse – Autoschildes einschließlich der Belegexemplare bis zum Ende des auf die Ausstellung folgenden Kalenderjahres aufzuheben.
| Der Ausweis und das Autoschild sind vom Deutschen Journalisten-Verband (DJV), der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di (dju) und der European Youth Press (eyp) anerkannt. |