Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1) Der Verein führt den Namen "Junge Presse Berlin e.V." (JPB).
2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1) Der Verein ist die Berliner Landesarbeits- und Interessengemeinschaft junger Medienmacherinnen und Medienmacher.
2) Der Verein dient:
a) der Jugendpflege,
b) der Erziehung zu demokratischen, verantwortungsbewussten Staatsbürgern,
c) der Anbahnung der internationalen Kontakte junger Menschen sowie
d) der Förderung des Gedankens der jugendeigenen Presse.
e) Der Vereinszweck soll unter anderem verwirklicht werden durch:
f) die Veranstaltung von Seminaren, Tagungen und Kongressen,
g) Angebote zum Medienmachen,
h) die Organisation von Erfahrungsaustausch,
i) die Herausgabe von Arbeitsmaterialien und andere Serviceleistungen,
j) Organisation und Veranstaltung regionaler, überregionaler und internationaler Jugendbegegnungen und
k) Vertretung ihrer Belange gegenüber öffentlichen und staatlichen Einrichtungen.
3) Als jugendeigene Medien werden ausschließlich solche verstanden, die von Jugendlichen aus eigenem Verantwortungsbewusstsein heraus gestaltet und veröffentlicht werden und für den Lebenskreis bestimmt sind, aus dem sie hervorgehen. Jugendeigene Medien können unter anderem sein: Schüler-, Studenten-, Auszubildendenzeitungen, Jugendradios, offene Fernsehanstalten, Jugend-Onlinemagazine sowie andere Jugend-Onlinemedien, die regelmäßig journalistisch publizieren.
4) Der Verein erfüllt seine Ziele und Aufgaben überparteilich und unabhängig von Regierungen nach freiheitlich-demokratischen Grundsätzen.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Aktives Mitglied kann jede Redakteurin und jeder Redakteur eines jugendeigenen Mediums sowie jede andere natürliche Person werden. Aktive Mitglieder dürfen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2) Fördermitglied kann jede natürliche Person werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, aber Rederecht.
3) Auf Antrag des Mitglieds ist eine Umwandlung des Mitgliedsstatus unter Einhaltung der Bedingungen in §§ 4 Absatz 1 und 2 sowie § 5 Absatz 1 jederzeit möglich. Hat ein aktives Mitglied sein 27. Lebensjahr vollendet, so wandelt der Vorstand eine aktive Mitgliedschaft automatisch in eine Fördermitgliedschaft um.
4) Hat ein Mitglied sein 27. Lebensjahr zum Zeitpunkt des erstmaligen In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits vollendet, ist es ein aktives Mitglied nach § 4 Absatz 1. 5) Jedes Mitglied, das bei einer jugendeigenen, nicht kommerziellen Zeitung mitarbeitet, soll dem Verein von jeder Ausgabe zwei Exemplare zur Archivierung zuleiten.
6) Mitglieder hinterlegen mindestens eine gültige Adresse und ihr Geburtsdatum beim Verein. Bei einem Umzug müssen sie dem Verein binnen 14 Tagen ihre neue Adresse mitteilen.
7) Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Finanz- und Beitragsordnung, die Näheres, insbesondere die Höhe des Beitrags, regelt.
8) (entfallen)
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass der Vorstand oder jemand vom Vorstand dazu Beauftragtes entsprechend § 9 schriftlich die Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrags erklärt. Der Vorstand muss den Antrag auf Aufnahme ablehnen, wenn das potenzielle Mitglied gegen die Ziele des Vereins handelt. Im Streitfall entscheidet die Mitgliederversammlung.
2) Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen, nicht digitalen Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder jemand vom Vorstand dazu Beauftragtes entsprechend § 9, mit dem Tod, durch Ausschluss, durch Streichung oder durch Auflösung des Vereins. Austritt ist immer nur zum Ende des laufenden Quartals möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage.
3) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes bei der Mitgliederversammlung beantragen, wenn es gegen die Ziele des Vereins handelt. Der Ausschluss kann von der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem betreffenden Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, seinen Antrag schriftlich und/oder vor der Mitgliederversammlung zu vertreten. Entscheidet die Mitgliederversammlung, das Mitglied auszuschließen, ist die Mitgliedschaft beendet. Wurde ein Mitglied von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen, kann über einen Antrag auf Wiederaufnahme nur die Mitgliederversammlung entscheiden; der Ausschlussgrund muss jedoch bereits entfallen sein.
4) Wenn ein Mitglied seinen Pflichten nach § 4 Absatz 6 nicht nachkommt und drei weitere Monate lang nicht erreichbar ist oder sich weigert, seine Daten mitzuteilen, dann kann der Vorstand ein Mitglied ohne Befragung der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste streichen. Ein nach § 5 Absatz 4 Satz 1 gestrichenes Mitglied muss darüber nicht schriftlich informiert werden. Ein Einspruch ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft ist mit dem Streichungsbeschluss beendet.
5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es 12 Monate lang mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge nach § 4 Absatz 7 im Rückstand ist und vom Vorstand schriftlich einmal gemahnt wurde und seit der Verschickung des Mahnschreibens vier Wochen vergangen sind. Ein nach § 5 Absatz 5 Satz 1 gestrichenes Mitglied muss darüber unverzüglich schriftlich (Textform) informiert werden und kann binnen 14 Tagen beim Vorstand schriftlich (Textform) Einspruch einlegen. Es gilt jeweils der Poststempel. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand muss jedoch bei der nächsten Mitgliederversammlung einen Ausschluss des Mitgliedes beantragen. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungspflicht, unterwirft es sich damit dem Streichungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. War der Beschluss des Vorstandes nachweislich falsch (ohne Grund), kann der Vorstand auch nach Ablauf der Einspruchsfrist den Streichungsbeschluss aufheben. Entscheidet die Mitgliederversammlung, das Mitglied auszuschließen, ist die Mitgliedschaft beendet.
§ 6 Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) das Aktiventreffen.
2) Die Tätigkeit in allen Vereinsorganen ist ehrenamtlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins und regelt insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Wahl des Vorstands,
b) Wahl zweier Kassenprüfer/innen,
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans,
d) Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichts sowie des Datenschutzberichts des Vorstands sowie des Kassenprüfungsberichts,
e) Entlastung des Vorstands,
f) Beschluss einer Geschäfts-, Finanz- und Beitragsordnung,
g) Beschluss über alle vorliegenden Anträge,
h) Ernennung eines Kuratoriums und
i) Satzungsänderungen.
2) Antragsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, Fördermitglieder und alle Organe des Vereins nach § 6 Absatz 1.
3) Der Vorstand beruft eine im zweiten und eine im vierten Quartal des Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung ein. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung, unter Mitverschickung aller Beschlussfassungsanträge oder deren hinreichender Erläuterung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen. Beim Postversand gilt das Datum des Poststempels. Für Versand mit anderen Medien ist das Versendedatum zu führen. Es ist zulässig, Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse oder Faxnummer hinterlassen haben, mit ihrer Zustimmung per E-Mail oder Fax einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies schriftlich 25% aller Mitglieder oder der Vorstand unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags tagen. Vorgaben zur Einladung und zur Beschlussfähigkeit gelten aus Absatz 3 entsprechend.
5) Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmübertragung oder -häufung ist nicht möglich.
6) Gäste können in Absprache mit dem Vorstand zur gesamten Mitgliederversammlung oder einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
7) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zu-Stande-Kommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift angefertigt werden. Sie wird von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer unterschrieben. Das Protokoll ist den Mitgliedern binnen eines Monats zugänglich zu machen.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand ist das höchste beschlussfassende Organ zwischen den Mitgliederversammlungen.
2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Vorstandsmitglieder dürfen bei ihrer Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Vorstand wird mindestens einmal im Geschäftsjahr durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit eines Vorstandes endet mit der Wahl des nachfolgenden Vorstandes.
3) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder rechtzeitig eingeladen worden sind und die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit des anwesenden Vorstands. Jede Entscheidung soll aber nach Möglichkeit im Konsens getroffen werden.
5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte zwei Vorstandssprecher/innen und die Finanzreferentin / den Finanzreferenten. Alle Vorstandsmitglieder sind für den Verein im Außenverhältnis gemäß § 26 BGB einzeln vertretungsberechtigt.
6) Der Vorstand kann zur Mithilfe jederzeit Kooptierte benennen und entlassen. Die Amtszeit eines Kooptierten endet automatisch mit der Amtszeit des benennenden Vorstandes. Kooptierte nehmen mit gleichem Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil, sind jedoch nicht stimmberechtigt bei Kooptation oder deren Aufhebung.
§ 9 Aktiventreffen
Im Verein aktive Personen können den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützen. Dies Betrifft insbesondere die Bildungsarbeit nach § 2 Absatz 2 und 3 sowie administrative Aufgaben.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1) Über Satzungsänderungen und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorgaben zur Einladung gelten aus § 7 Absatz 3 entsprechend.
2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschlagen werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3) Bei Auflösung, Wegfall seines bisherigen Zwecks, Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Jugendpresse Deutschland e.V. – Bundesverband junger Medienmacher mit der Auflage es zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung für junge Medienmacherinnen / -macher in Berlin zu verwenden.
§ 11 In-Kraft-Treten der Satzung
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in Kraft.
| Diese Satzung ist am 24. Juni 2008 in Kraft getreten. Die letzte Änderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19. Dezember 2009 vorgenommen. |
